Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrs­verordnung
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Aufwandsentschädigung
Text: (1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt

1. bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden: 36,30 Euro

2. bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden: 43,60 Euro.

(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.