Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeine Bestimmungen
II/I Rechtserw. an land- od forstwirtschaftl. Gst
II/II Rechtserwerb an Baugrundstücken
II/III Rechtserwerb durch Ausländer
008 Genehmigungsbedürftigkeit
009 Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige
III. Gemeinsame Bestimmungen
IV/I Zivilrechtliche Bestimmungen
IV/II Versteigerung
IV/III Umgehungshandlung
V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
V/II Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt: II/III Rechtserwerb durch Ausländer
Inhalt: 2. Hauptstück

III. ABSCHNITT
Rechtserwerb durch Ausländer
Paragraf: § 008
Kurztext: Genehmigungsbedürftigkeit
Text: (1) Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(2) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 an Baugrundstücken und sonstigen Grundstücken gilt Abs. 1 nur, wenn der Rechtserwerb zu Wohnzwecken erfolgt und
1. das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll oder
2. der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in einem Vorbehaltsgebiet dient.
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006)

(3) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt Abs. 1 nur, wenn
1. im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung das Ausmaß des überlassenen Grundstücks allein oder in Verbindung mit bereits überlassenen Grundstücken einen Hektar überschreitet, oder
2. die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Ein Rechtserwerb zu Wohnzwecken an Grundstücken im Sinn des § 30 Abs. 6 bis 8a Oö. ROG ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll.
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006)

(3a) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 gilt Abs. 1 nur, wenn mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft durch Ausländerinnen bzw. Ausländer erlangt oder erworben wird. (Anm: LGBl. Nr. 58/2018)

(4) Rechtserwerbe nach Abs. 1 bis 3a sind zu genehmigen, wenn
1. der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre oder die Voraussetzungen für eine erforderliche Genehmigung gemäß §§ 4 oder 7 erfüllt sind,
2. kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und
3. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006, 58/2018)

(5) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.