Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II/I Rechtserw. an land- od forstwirtschaftl. Gst
II/II Rechtserwerb an Baugrundstücken
II/III Rechtserwerb durch Ausländer
III. Gemeinsame Bestimmungen
010 Pflichten der Vertragsschließenden
011 Feststellungsbescheid
012 Auflagen; Sicherheitsleistung
013 entfallen
014 entfallen
IV/I Zivilrechtliche Bestimmungen
IV/II Versteigerung
IV/III Umgehungshandlung
V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
V/II Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel II
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt: III. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 010
Kurztext: Pflichten der Vertragsschließenden
Text: (1) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbs ist vom Rechtserwerber schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Entstehen des Rechtstitels oder nach Rechtskraft eines die Genehmigungsbedürftigkeit feststellenden Bescheids nach § 11 bei der Behörde zu beantragen, sofern der Antrag nicht innerhalb dieser Frist durch eine andere Vertragspartei gestellt wird.

(2) Der Antrag hat insbesondere
1. die Namen und Anschriften der Parteien,
2. eine Erklärung des Erwerbers über seine Staatsangehörigkeit, erforderlichenfalls Nachweise zur Beurteilung der Frage, ob eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 gegeben ist, bei juristischen Personen zudem, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 2 bis 5 vorliegen,
3. eine Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder den abschriftlichen Nachweis eines sonstigen Rechtstitels sowie
4. eine Erklärung des Rechtserwerbers über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck des Grundstücks oder Grundstücksteils (z. B. Wohnung)
zu enthalten.
(Anm: LGBl.Nr. 107/2008, 59/2024)

(3) Rechtserwerber und Rechtsvorgänger sind verpflichtet, den Grundverkehrsbehörden über deren Verlangen die entsprechenden Auskünfte, insbesondere über den Zweck des Rechtserwerbs und die tatsächliche Verwendung eines erworbenen Grundstücks oder Grundstücksteils, zu erteilen und entsprechende Unterlagen oder Nachweise beizubringen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2002)

(4) Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
1. Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
2. Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(5) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)