Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Notifikationsgesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt Allgem. Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffs­bestimmungen
Text: (1) Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte.

(2) Ein Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung.

(3) Eine technische Spezifikation ist eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter diesen Begriff fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und - verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

(4) Eine sonstige Vorschrift betreffend Erzeugnisse ist eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist, insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

(5) Eine Vorschrift betreffend Dienste ist eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Abs. 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Eine Vorschrift ist nicht als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste auswirkt.

(6) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten wird.

(7) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
a) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder betreffend Erzeugnisse, Vorschriften betreffend Dienste Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b) freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Vorarlberg Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c) die technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme des Dienstes Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(8) Der Entwurf einer technischen Vorschrift ist der Text einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift betreffend Erzeugnisse oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(9) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017