Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
001 Gegenstand und Anwendungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Verordnungen
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 1
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;

3. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine (einschließlich Gasturbinen sowie Gas-, Diesel- und Zweistoffmotoren) zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;

4. Emissionsgrenzwert: die höchst zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Schadstoffs;

5. Feuerungsanlage: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;

6. Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);

7. Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils davon zum Zweck der Inbetriebnahme sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch; als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Feuerungsanlagen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Feuerungsanlagen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;

8. Überwachungsstelle:
a) bei fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten mit dem Reinigen, Kehren und Überprüfen des Rauch- oder Abgasfangs beauftragt ist;

b) bei nicht fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, dem vom Verfügungsberechtigten die Errichtung, der Einbau oder der Austausch der Anlage gemeldet worden ist;

8a. Verfügungsberechtigte: eine natürliche oder juristische Person, welche die Feuerungsanlage (Blockheizkraftwerk) betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

9. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer oder Durchlauferhitzer);

10. Wirkungsgrad: das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie.