Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
004 Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb
005 Überprüfung von Heizungsanlagen
006 Prüfberechtigte
007 Aufgaben der Überwachungsstelle
008 Befugnisse der Behörde
009 Förderung der Luftreinhaltung
010 . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 2
Inhalt: Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf: § 006
Kurztext: Prüfberechtigte
Text: 1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen dürfen vom Verfügungsberechtigten nur qualifizierte und nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften dazu befugte Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden (Prüfberechtigte). Die näheren Bestimmungen dazu einschließlich der für die jeweiligen Überprüfungen erforderlichen individuellen Fachkenntnisse der Prüforgane sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Landesregierung kann darin auch vorsehen, die Berechtigung zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen an die Zuteilung einer Prüfnummer an das jeweilige Fachunternehmen oder die jeweilige Fachperson zu binden.



(2) Prüfberechtigte Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen.



(3) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen nach den Abs 1 und 2 hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Fachunternehmen und -personen, die gemäß § 13 Abs 1 Z 9 rechtskräftig bestraft worden sind, verlieren die Prüfberechtigung.

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