Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
III. Erschließungsbeitrag
IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
013 Abgabengegenstand
014 Abgabenschuldner
015 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
016 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches
017 Rückzahlung, Wiederentstehen des Abgabenanspruches
018 Übergangsbestimmung für bereits als Bauland*
V. Gehsteigbeitrag
VI. Ausgleichsabgabe für Spielplätze
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel I-III
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt: IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: Abgabengegenstand
Text: (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
a) Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. k des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
b) Grundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
c) Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen.

(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.