Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
III. Erschließungsbeitrag
IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
V. Gehsteigbeitrag
019 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
020 Abgabenschuldner
021 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
022 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
VI. Ausgleichsabgabe für Spielplätze
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel I-III
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt: V. Gehsteigbeitrag
Inhalt: 
Paragraf: § 022
Kurztext: Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
Text: (1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a
1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
2. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
3. bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
b) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.