Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
003 Technische Vorschriften
004 Vorprüfung
005 Abnahmeprüfung
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Abnahmeprüfung
Text: (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Hebeanlage sowie nach wesentlichen Änderungen einer Hebeanlage im Sinn des § 4 Abs. 2 hat der Betreiber ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers einzuholen, in dem festgestellt wird, dass
a)den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entsprochen wird und
b) Mängelfreiheit besteht.

(2) Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu hinterlegen. Unwesentliche Änderungen sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken.

(3) Die Hebeanlage darf erst nach der Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Hebeanlagenprüfer hat der Behörde unverzüglich eine Abschrift dieses Prüfzeugnisses zu übermitteln.

(4) Wird eine Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung vorliegt, so hat die Behörde den Betrieb der Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde Hebeanlagen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.