Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundstücksteilungs­gesetz
Abschnitt: Paragrafen des Grundstücksteilungsgesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Grundabtretung
Text: (1) Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf unter der Auflage erteilt werden, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs 2) entgegensteht.

(2) Die Grundabtretung darf für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese
a) in einem Flächenwidmungsplan oder
b) in einem Bebauungsplan oder
c) gemäß § 11 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72,
in seiner jeweils geltenden Fassung als öffentliche Straßen festgelegt sind.

(3) Die Grundabtretung darf in einem Ausmaß bis zu höchstens 20 v. H. des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

(4) Erfaßt eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Achse der Straße aufgetragen werden.

(5) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

(6) Erfaßt eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden.

(7) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zum Gesamtausmaß der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

(8) Durchschneidet eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden.