Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundstücksteilungs­gesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Rechtswirkung
Text: Die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung ist nur zulässig, wenn die Teilung genehmigt wurde.