Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
1. Baurechtliche Vorschriften
001 Einteilung der Kanäle
002 Verpflichtung zur Einleitung
003 Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe
004 (entfällt)
005 Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
006 Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
3. Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt: 1. Baurechtliche Vorschriften
Inhalt: I. ABSCHNITT

Baurechtliche Vorschriften
Paragraf: § 005
Kurztext: Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
Text: (1) Die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle obliegt der Stadt Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff.
(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff, LGBl. für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.
(3) Dient ein Hauskanal den Eigentümern und Eigentümerinnen verschiedener Liegenschaften, so sind diese zur ungeteilten Hand - unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander - verpflichtet, den Kanal zu erhalten.
(4) Beim Umbau von Straßenkanälen in gleicher oder in einer geänderten Trassenführung obliegt es der Stadt Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff vorhandene Hauskanäle entsprechend anzupassen (insbesondere deren Verlängerung oder Verkürzung), sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Abs. 2 und 3 bleiben hinsichtlich der Instandhaltungspflicht davon unberührt.
Schlagworte
Kanal, Vorheriger SuchbegriffKanalanlagen, Einmündungsgebühren, Straßenkanal, Regenwasser, Schmutzwasser, Mischwasser, Fäkalien, Gebühren