Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. 1. Unterabschnitt
2. 2. Unterabschnitt
2. 3. Unterabschnitt
2. 4. Unterabschnitt
2. 5. Unterabschnitt
2. 6. Unterabschnitt
033 Allgemeine Anforderung
2. Abschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 2a. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
3. Abschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Anlagen
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt: 2. 6. Unterabschnitt
Inhalt: Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz
Paragraf: § 033
Kurztext: Allgemeine Anforderung
Text: (1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Dabei ist von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage auszugehen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.
die Art und den Verwendungszweck der baulichen Anlage;

2.
die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung zu vermeiden;

3.
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer oder größeren Renovierung bestehender baulicher Anlagen muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und in der Baubeschreibung dokumentiert werden. Solche Systeme sind insbesondere:

1.
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,

2.
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,

3.
Fern-/Nahwärmeanlagen oder Fern-/Nahkälteanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen,

4.
Wärmepumpen.
(4) Bei Einzelmaßnahmen zur Renovierung der Gebäudehülle sind die Anforderungen gemäß den Abs 1 und 2 auf die renovierten Gebäudekomponenten anzuwenden. Die Einzelmaßnahmen müssen dabei so geplant und ausgeführt werden, dass durch weitere Einzelmaßnahmen die Anforderungen, wie sie für größere Renovierungen gelten, erreicht werden können.
(4a) Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils – bei wesentlichen Änderungen des gesamten veränderten Systems – zu bewerten und zu dokumentieren.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten nicht für bauliche Anlagen, die

1.
im Schutzgebiet gemäß § 2 des Vorheriger SuchbegriffSalzburgerNächster Suchbegriff Altstadterhaltungsgesetzes 1980 oder in Ortsbildschutzgebieten gemäß § 11 des Vorheriger SuchbegriffSalzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 gelegen sind oder den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen, soweit die Einhaltung der energetischen Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

2.
nur frostfrei gehalten werden;

3.
nur vorübergehenden, zwei Jahre nicht überschreitenden Bestandes sind;

4.
Wohnzwecken dienen, aber nicht für die ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 % eines ganzjährigen Wohnbedarfes beträgt;

5.
für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzungen bestimmt sind, bei denen die für die Beheizung und Kühlung erforderliche Energie überwiegend aus gebäudeeigener Abwärme gewonnen wird;

6.
für religiöse Zwecke bestimmt sind; oder

7.
eine konditionierte Nutzfläche unter 50 m² aufweisen.