Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. 1. Unterabschnitt
2. 2. Unterabschnitt
2. 3. Unterabschnitt
2. 4. Unterabschnitt
2. 5. Unterabschnitt
2. 6. Unterabschnitt
2. Abschnitt
003 Allgemeine Anforderungen
004 Gestaltung
005 Bauprodukte
006 Richtlinien und Regelwerke
3. 2. Unterabschnitt
3. 2a. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
3. Abschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Anlagen
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine bautechnische Bestimmungen
Paragraf: § 006
Kurztext: Richtlinien und Regelwerke
Text: (1) Die Landesregierung hat die bautechnischen Anforderungen der folgenden Unterabschnitte 1 bis 6 durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck kann sie die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) zur Harmonisierung im Bauwesen herausgegebenen technischen Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären. Ergänzungen dazu und Abweichungen davon sind zulässig.
(2) Bauliche Anlagen, die den durch Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, erfüllen den Stand der Technik.
(3) Die Landesregierung kann zum Ziel des leistbaren Wohnens durch Verordnung auch einzelne oder gesamthafte Regelungen von Önormen oder sonstigen technischen Regelwerken bestimmen, die für die Beurteilung des Standes der Technik für die Errichtung oder Verwendung von baulichen Anlagen nicht herangezogen werden dürfen. Ausgenommen davon sind Regelungen, die der Barrierefreiheit dienen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Vorheriger SuchbegriffSalzburgNächster Suchbegriff, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorheriger SuchbegriffSalzburgNächster Suchbegriff, die Kammer für Ziviltechniker, Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Vorheriger SuchbegriffSalzburg sowie die jeweiligen Herausgeber der technischen Regelwerke zu hören.