Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
003 Erdgas
004 Flüssiggas
005 Aufstellung von Druckbehältern
006 Bestimmungen über die Abgasführung
007 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen ...
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. Abschnitt
Inhalt: 2. Hauptstück
Sicherheitstechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 007
Kurztext: Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen ...
Text: ... und sonstigen Gasanlagen
(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:
1. der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche der gleichen Art und Größe
a) Abgasklappen,
b) Abgasrohre,
c) Absperreinrichtungen,
d) Gasbrenner,
e) Gasdruckregler,
f) Gasmangelsicherungen,
g) Gasschläuche,
h) Gaszähler,
i) ortsbewegliche Flüssiggasbehälter,
j) Regeleinrichtungen,
k) Strömungssicherungen,
l) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen,
m) Zündsicherungen;
2. Reparaturen und Instandsetzungen der bestehenden Gas-Inneninstallation;
3. sonstige Änderungen der Gas-Inneninstallation bis zu 2,5 m Gesamtlänge.
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn bei einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage, welche die Verbrennungsluft aus dem Raum entnimmt, in diesem Raum oder in den zum Verbrennungsluftraum gehörenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen, wie beispielsweise Ablufteinrichtungen, Zentralstaubsauger oder weitere Feuerungsanlagen, zu berücksichtigen.