Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
008 Über- und Unterdrucksicherungen
009 Flammendurchschlagsicherung
010 Gasfackel
011 Gasrohrleitungen
012 Aufstellungserfordernisse ...
013 Zutrittsbeschränkung
014 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher
015 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
016 Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
017 Vorgruben und Schächte
018 Fermenter und Faultürme
019 Gasspeicher
020 Gasmotorenaufstellungsräume
021 Verdichter für Biogas
022 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
023 Kondensatabscheider
024 Betriebs- und Wartungsvorschriften, ...
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. 2. Abschnitt
Inhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf: § 016
Kurztext: Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
Text: ... im Allgemeinen
(1) Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Explosionsgefahren sind grundsätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).
2. Ist dies nicht möglich
a) auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge bzw. des Betriebs der Biogasanlage, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz),
b) aus organisatorischen und technischen Gründen, sind Maßnahmen zu treffen, die schädliche Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).
3. Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), gelten als Stand der Technik und sind bei Biogasanlagen einzuhalten.
(2) Für Biogasanlagen hat der Betreiber bzw. die Betreiberin ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) vor Inbetriebnahme zu erstellen und dieses auf aktuellem Stand zu halten.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen:
a) Die Zone 0 ist ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.
b) Die Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden können.
c) Die Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan in Grund- und Aufriss mit den erforderlichen Schnittplänen darzustellen. Dieser Plan ist von einer dazu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.