Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Form und Gliederung
002 Plangrafische Darstellung Teil A
003 Grundsätze der digitalen Erstellung Teil A
004 Plangrafische Darstellung Teil B
005 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
006 Maßstab der plangrafischen Darstellung*
007 Darstellung von Widmungen und Funktionen
008 Ergänzende textliche Festlegungen*
009 Änderungen des Flächenwidmungsplans
010 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
Text: des Flächenwidmungsplans

(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen können in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.

(2) Die plangrafische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen; bei der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplans oder eines örtlichen Entwicklungskonzepts ist die Legende verpflichtend als eigenständiger Anhang zu erstellen;
4. einen Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für alle weiteren Anlagen sinngemäß.