Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Form und Gliederung
002 Zeichnerische Darstellung Teil A
003 Grundsätze der digitalen Erstellung Teil A
004 Zeichnerische Darstellung Teil B
005 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
006 Maßstab
007 Darstellung von Widmungen und Funktionen
008 Ergänzende textliche Festlegungen
009 Änderungen des Flächenwidmungsplans
010 Übersichtsplan zum Flächenwidmungsplan
011 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Änderungen des Flächenwidmungsplans
Text: (1) Änderungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils des Flächenwidmungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. Die Darstellung hat nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen. Zudem ist bei Änderungen des Teils A - Flächenwidmungsteil ein Auszug aus dem Entwicklungs- bzw. Detailplan des Örtlichen Entwicklungskonzepts einzuarbeiten. Für Änderungspläne ist die Reißfestigkeit gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 nicht erforderlich.

(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Zudem ist die rechtswirksame Flächenwidmung gesondert darzustellen.

(3) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(4) Bei Änderungen von Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden analogen Planausfertigungen ein digitaler Datensatz, der sämtliche Daten innerhalb des durch den geschlossenen Linienzug umgrenzten Geltungsbereichs sowie dessen Fläche selbst enthält, entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.