Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
004 Voraussetzungen
005 Nachweis der Voraussetzungen
006 Typenschild
007 Technische Dokumentation
008 Konformitätsnachweisverfahren
009 CE-Kennzeichnung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf: § 006
Kurztext: Typenschild
Text: (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.
(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Firmensitz der Herstellerin/des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. zulässige(r) Brennstoff(e);
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(3) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 5 Abs. 4 bzw. 5 muss lediglich Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(4) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.