Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
004 Voraussetzungen
005 Nachweis der Voraussetzungen
006 Typenschild
007 Technische Dokumentation
008 Konformitätsnachweisverfahren
009 CE-Kennzeichnung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf: § 008
Kurztext: Konformitätsnachweisverfahren
Text: (1) Bei Kleinfeuerungen nach § 4 Abs. 2 ist die Einhaltung der festgelegten Wirkungsgrade vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch



1.

die EG-Baumusterprüfung und


2.

die Konformitätserklärung.


Als gleichwertig anerkannt wird auch die EG-Baumusterprüfung und Konformitätserklärung, die im Rahmen der Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen erbracht wird.


(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (§ 2 Z 7 ) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben, das für die Produktion repräsentativ ist, den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin/dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Die Herstellerin/Der Hersteller muss ihren/seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch eine Vertretungsperson, die ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung durch die benannte Stelle mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt, so hat auf Antrag der Herstellerin/des Herstellers oder deren/dessen Vertretungsperson die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.

(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Kleinfeuerung oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die festgelegten Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.