Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
006 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
007 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
008 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
009 Blockheizkraftwerke
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 007
Kurztext: Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
Text: (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameterhändisch beschicktautomatisch beschickt
Abgasverlust (%)2019
CO (mg/m³)3.5001.500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,
für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
ParameterGrenzwert:
Abgasverlust (%)10
Rußzahl*1
CO (mg/m³)100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
ParameterFeuerungsanlagenWarmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)1014
CO (mg/m³)100200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)19
Staub (mg/m³)150
CO (mg/m³)800*
OGC (mg/m³)50
NOx (mg/m³)500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)10
Rußzahl1
CO (mg/m³)100
NOx (mg/m³)450
SO2 (mg/m³)170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3.Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)10
CO (mg/m³)100
NOx (mg/m³)200
SO2 (mg/m³)350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019