Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
016 Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen
6. Abschnitt
Anlagen
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen
Paragraf: § 016
Kurztext: Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen
Text: (1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg.
(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ PM10 nicht überschritten wird.
(3) Zur Bestimmung der PM10-Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.
(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden.
(5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen).
Anm.: in der Fassung Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff