Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
Abschnitt II
011 Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr
012 Ermittlung der Abwassermenge
013 Herabsetzung der Abwassergebühr
014 Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin
015 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
016 Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren
Abschnitt III (entfällt)
Abschnitt IV
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Abschnitt: Abschnitt II
Inhalt: ABWASSERGEBÜHR
Paragraf: § 013
Kurztext: Herabsetzung der Abwassergebühr
Text: (1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

(2) Für nach § 12 Abs. 1 und 3 im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 festgestellte Abwassermengen gilt die Regelung des § 13 Abs. 1 Z 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018.

(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der geltenden Fassung, für Kleingärtnervereine im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, sowie für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser im Sinne des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, kann mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei Schäden an der Verbrauchsanlage ist für nach § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

(5) Der Antrag gemäß Abs. 1 und 4 ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(6) Wurde bereits eine Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen oder ein pauschaler Abzug der festgestellten Abwassermenge gemäß § 13 Abs. 3 bei der Abwassergebührenfestsetzung in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum eines Kalenderjahres berücksichtigt, so ist eine Änderung der Herabsetzungsart für dieses Kalenderjahr nicht möglich.