Raumplanungsgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 39/1996
Zuletzt:
LGBl.Nr. 57/2023
Abschnitt:
III. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
1. Abschnitt
Regionale Abstimmung
Paragraf:
§ 010i
Kurztext:
*)
Text:
Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach diesem Hauptstück miteinander erarbeiten und haben sie miteinander abzustimmen, soweit sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019