Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 *) Allgemeines
013 *) Bauflächen
014 *) Einteilung der Bauflächen
015 *) Einkaufszentren
015a *) Sonstige Handelsbetriebe
016 *) Ferienwohnungen, Begriff
016a *) Ferienwohnungen, Errichtung und Nutzung
016b *) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
016c *) Publikumsintensive Veranstaltungsstätten
017 *) Bauerwartungsflächen
018 *) Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 *) Vorbehaltsflächen
021 *) Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b *) Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 *) Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 *) Bausperre
026 *) Nachbarrechte, Übereinkommen
026a *) Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf: § 015a
Kurztext: *) Sonstige Handelsbetriebe
Text: (1) In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe festgelegt werden. Die Widmung kann auf Warengruppen nach § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 oder 2 beschränkt werden; weiters kann das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche, allenfalls auch das zulässige Höchstausmaß für Lebensmittel, festgelegt werden. Bei der Widmung ist unbeschadet der im § 2 genannten Ziele insbesondere auf die bestehende Siedlungsstruktur und eine angemessene Versorgungsstruktur in der Gemeinde und in benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Für eine besondere Fläche für einen sonstigen Handelsbetrieb hat die Gemeinde ein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1) festzulegen; für den Fall einer Verkaufsfläche von mehr als 900 m² hat die Gemeinde als Mindestmaß der baulichen Nutzung jedenfalls die Zahl der oberirdischen Geschosse festzulegen, welche mindestens zwei zu betragen hat, wobei ein Geschoss mindestens 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen muss, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Festlegung als besondere Fläche für sonstige Handelsbetriebe vorliegen und insbesondere diese Widmung den in § 2 genannten Zielen entspricht, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.

(3) Ein sonstiger Handelsbetrieb nach Abs. 1 ist ein Gebäude oder Gebäudeteil, einschließlich damit in Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, mit einer Verkaufsfläche von mehr als 300 m2, sofern es sich nicht um ein Einkaufszentrum handelt. Die §§ 15 Abs. 4 bis 6 und 7 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(4) Sonstige Handelsbetriebe dürfen nur auf besonderen Flächen nach Abs. 1 errichtet werden; § 15 Abs. 8 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2006, 4/2019, 57/2023