Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 *) Allgemeines
013 *) Bauflächen
014 *) Einteilung der Bauflächen
015 *) Einkaufszentren
015a *) Sonstige Handelsbetriebe
016 *) Ferienwohnungen, Begriff
016a *) Ferienwohnungen, Errichtung und Nutzung
016b *) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
016c *) Publikumsintensive Veranstaltungsstätten
017 *) Bauerwartungsflächen
018 *) Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 *) Vorbehaltsflächen
021 *) Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b *) Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 *) Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 *) Bausperre
026 *) Nachbarrechte, Übereinkommen
026a *) Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf: § 018
Kurztext: *) Freiflächen
Text: (1) Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.

(2) Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.

(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, insbesondere Flächen für
a) Anlagen, die in der Art der Bodennutzung der Land- oder Forstwirtschaft ähneln (z.B. Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien);
b) Anlagen, die Erholungszwecken oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Beherbergungsbetriebe, Schutzhütten);
c) Anlagen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (z.B. Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umspannwerke, Trafostationen, Funkanlagen, Funksendemasten, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallsammelstellen und Abfallbehandlungsanlagen, Bauhöfe der öffentlichen Hand);
d) Anlagen, die aufgrund der Art oder den Umständen des Vorhabens zur Vermeidung von Nutzungskonflikten außerhalb eines als Baufläche gewidmeten Gebietes errichtet werden sollen (z.B. Steinbrüche, Kiesgruben, Beton- bzw. Kieswerke, Brechanlagen, Sägewerke, Schießstätten, Sprengmittellager, Kasernen);
e) Lagerplätze im Zusammenhang mit Nutzungen nach lit. a bis d;
f) Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung rechtmäßig bestehender Gebäude und sonstiger Anlagen (z.B. Stellplätze).
Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.

(5) Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 57/2023