Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 *) Allgemeines
013 *) Bauflächen
014 *) Einteilung der Bauflächen
015 *) Einkaufszentren
015a *) Sonstige Handelsbetriebe
016 *) Ferienwohnungen, Begriff
016a *) Ferienwohnungen, Errichtung und Nutzung
016b *) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
016c *) Publikumsintensive Veranstaltungsstätten
017 *) Bauerwartungsflächen
018 *) Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 *) Vorbehaltsflächen
021 *) Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b *) Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 *) Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 *) Bausperre
026 *) Nachbarrechte, Übereinkommen
026a *) Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf: § 025
Kurztext: *) Bausperre
Text: (1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich ist.

(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken gemäß § 39 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.

(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

(4) Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten einer ersatzweise festzulegenden Widmung eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Abs. 2 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 57/2023