Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Oberösterreich
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
028 *) Allgemeines
029 *) Verfahren, Allgemeines
029a Verfahren, Umweltprüfung
030 Änderung
031 *) Maß der baulichen Nutzung
032 Arten der Bebauung
033 Wohnungsflächenanteil
033a Geschossfläche für Ferienwohnungen
034 Mindest- und Höchstzahl von Einstell-
034a *) Mindeststellflächen für Fahrräder
035 *) Wirkung, Ausnahmebewilligung
036 *) Verfahren, Änderung
037 *) Bausperre
038 *) Benützung fremder Grundstücke
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 4. Abschnitt
Inhalt: III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

4. Abschnitt*)
Bebauungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf: § 028
Kurztext: *) Allgemeines
Text: (1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
a) ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,
b) es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,
c) es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.

(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
a) die im § 2 genannten Ziele,
b) die örtlichen Verhältnisse,
c) das Landschafts- und Ortsbild,
d) den Schutz vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels,
e) die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,
f) die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,
g) die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,
h) die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,
i) die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme,
j) die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
a) die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude, befestigte Fläche für betriebliche Zwecke),
b) das Maß der baulichen Nutzung (§ 31),
c) die Art der Bebauung (§ 32),
d) der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),
e) das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),
f) die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (§ 34a),
g) die Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),
h) die Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),
i) die Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),
j) die Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
k) andere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,
l) besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (§ 14 Abs. 7 zweiter Satz),
m) die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,
n) die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe, Begrünung),
o) die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke, zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen),
p) die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe-, Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze und Stellflächen für Fahrräder),
q) Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
r) Bestimmungen über Einfriedungen,
s) Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,
t) abzutragende Bauwerke.

(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
a) die Grundstücksgrenzen,
b) die Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,
c) Zu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,
d) die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023