Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
057 *) Strafen
057a Zwangsversteigerung
058 *) Bestandsregelung
059 *) Übergangsbestimmungen
060 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
061 *) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2019*
062 *) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*
063 *) Bestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023*
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: VI. Hauptstück
Inhalt: VI. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 057
Kurztext: *) Strafen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) der Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
b) gemäß den §§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 43 Abs. 5 ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,
c) die Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß § 39 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,
d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
e) entgegen den Bestimmungen der §§ 16a, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den §§ 16a Abs. 3, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 vorgeschrieben wurden,
f) in Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (§ 16a Abs. 1), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,
g) gegen eine Verpflichtung nach § 16a Abs. 5 und nach Abs. 5 iVm § 16a Abs. 5 verstößt.

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach
a) Abs. 1 lit. a bis d sowie lit. f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,
b) Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.

(4) Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16a Abs. 2 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

(5) Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; § 16a Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 58/2001, 22/2015, 57/2023