Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
017 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen*
018 Vorläufige Rechtswirkungen
019 Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen
020 Bewilligungsvoraussetzungen in Ensembleschutzzonen
021 Inhalt der Bewilligung, Erlöschen
022 Verfahren
023 Verfahrenskonzentration
023a Sonderbestimmungen im Rahmen der Umsetzung*
024 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
025 Erhaltung von charakteristischen Gebäuden
026 Flächenwidmungspläne,
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
Paragraf: § 018
Kurztext: Vorläufige Rechtswirkungen
Text: (1) Vorhaben nach § 17 Abs. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone in der vorgesehenen Schutzzone oder Ensembleschutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude sowie Gebäude in Ensembleschutzzonen ist § 25 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach § 17 Abs. 1.

(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:

a) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;

b) mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 13 nicht fortgesetzt wird.

(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. a sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.