Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
034 Grundsätze der Förderung
035 Gegenstand der Förderung
036 Art und Ausmaß der Förderung
037 Förderungsvoraussetzungen
038 Landesbeitrag
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Förderung
Paragraf: § 034
Kurztext: Grundsätze der Förderung
Text: (1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten

a) die Befundung von Gebäuden und Ortsräumen hinsichtlich Bauaufnahme, bauhistorischer, bautechnischer, bauphysikalischer, baustatischer und architektonischer sowie ortsbild- und umgebungsgestaltender Notwendigkeiten,

b) Vorhaben in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, die der Erhaltung des charakteristischen Gepräges des jeweiligen Stadt- oder Ortsteiles bzw. der jeweiligen Gebäudegruppe dienen, sowie

c) Vorhaben bei charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, die der Erhaltung ihrer prägenden Wirkung auf das jeweilige Stadt- oder Ortsbild dienen,

zu fördern. Das Land hat sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen (§ 38).

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer oder der Nutzer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie deren Leistungen für die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des charakteristischen Gepräges der geschützten Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen bzw. der prägenden Wirkung von charakteristischen Gebäuden auf das Stadt- oder Ortsbild angemessen abzugelten. Im Falle von Ensembleschutzzonen sind zusätzlich auch die Auswirkungen auf die umgebende Kulturlandschaft zu berücksichtigen.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.