Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Allgemeines zum Gesetz
01. Abschnitt
02. Abschnitt
03. Abschnitt
04. Abschnitt
05. Abschnitt
06. Abschnitt
07. Abschnitt
08. Abschnitt
53 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für*
55 Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum*
55a COVID-19; Ausweichräumlichkeiten für Schulen,*
56 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
57 Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen
58 Aufschüttungen, Abgrabungen
09. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Anlagen
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
Abschnitt: 08. Abschnitt
Inhalt: Sonstige Vorhaben
Paragraf: § 57
Kurztext: Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen
Text: (1) Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeeinrichtung aufzutragen.

(2) Wurde eine nicht angezeigte Werbeeinrichtung entgegen dem § 56 Abs. 2 lit. b oder c frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung oder Aufstellung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Behörde darf Werbeeinrichtungen sofort entfernen,
a) wenn sie ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert wurden und ein Untersagungsgrund nach § 56 Abs. 3 vorliegt oder wenn sie ungeachtet einer Untersagung nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz errichtet, aufgestellt oder geändert wurden oder
b) wenn einem Entfernungsauftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprochen wird.
Für Schäden, die dabei unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, diesen zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach der Kundmachung an der Amtstafel als bewirkt.

(4) Der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Gemeinde die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung zu ersetzen. Wird der Gegenstand von diesem nicht innerhalb eines Monats übernommen, so verfällt er zugunsten der Gemeinde.

(5) Kann der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so hat die Behörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten der Gemeinde auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Werbeeinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes, die ohne die nach der Tiroler Bauordnung bisher erforderlich gewesene Bewilligung errichtet, aufgestellt oder geändert wurden.