Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
001 Allgemeines
002 *) Raum­planungsziele
003 Inter­essen­abwägung
004 *) Raum­planungsbeirat
005 *) Grund­lagen­erhebung,
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: I. Hauptstück
Inhalt: I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 005
Kurztext: *) Grund­lagen­erhebung,
Text: Verarbeitung personenbezogener Daten, geographisches Informationssystem, Bericht

(1) Das Land hat die Grundlagen für die überörtliche Raumplanung zu erheben sowie alle für die Raumplanung bedeutsamen Unterlagen zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Gemeinden sind über das Vorliegen von wichtigen Unterlagen in Kenntnis zu setzen.

(2) Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Abs. 5 zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.

(3) Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-Betriebe), sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 5 wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) soweit dies zur Grundlagenerhebung nach § 5 Abs. 1, zum Zweck der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 7 und zur Erlassung von Bausperren nach § 9 erforderlich ist;
b) soweit dies zum Zweck der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den §§ 31 bis 34a und Bausperren nach den §§ 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 22 und 35 erforderlich ist;
c) soweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den §§ 16a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 16a Abs. 3, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den §§ 16 und 16a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach § 16b erforderlich ist;
d) soweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den §§ 10 Abs. 3 und 27 erforderlich ist;
e) soweit dies zur Durchführung privatwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 38a erforderlich ist;
f) soweit dies zur Durchführung von Grundstücksteilungen nach dem IV. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem V. Hauptstück erforderlich ist;
g) soweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach § 57a erforderlich ist.

(5) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 4 verarbeitet werden:
a) Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten von Grundstückseigentümern, dinglich Berechtigten, Planern, Sachverständigen und Planungsbeteiligten;
b) grundstücks- und anlagenbezogene Daten;
c) nutzungsbezogene Daten;
d) umweltbezogene Daten.

(6) Die Übermittlung von Daten an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.

(7) Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.

(8) Soweit Daten nach Abs. 2 letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.

(9) Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach § 12 Abs. 5 und 7 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

(10) Die Landesregierung erstellt spätestens alle fünf Jahre einen Bericht über die räumliche Entwicklung in Vorarlberg (Raumplanungsbericht) und legt ihn dem Landtag vor.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 54/2015, 4/2019, 4/2022, 57/2023