Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Bezeichnung von Verkehrsflächen
002 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
003 Austausch und Entfernung von Straßentafeln
004 Numerierung von Gebäuden,*
005 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern*
006 Erneuerung, Austausch und Entfernung*
007 Verständigungspflicht
008 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
009 Strafbestimmungen
010 Übergangsbestimmungen
011 Inkrafttreten
012 Inkrafttreten
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf: § 001
Kurztext: Bezeichnung von Verkehrsflächen
Text: (1) Die Gemeinden können durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege, Plätze und dergleichen, im Interesse der besseren Orientierung und des leichteren Auffindens von Gebäuden mit Namen bezeichnen. Die Gemeinden haben durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen zu bezeichnen, soweit dies im Hinblick auf die Siedlungsstruktur, die Größe des Gemeindegebietes oder die Einwohnerzahl zur besseren Orientierung und zum leichteren Auffinden von Gebäuden erforderlich ist.

(2) Namen lebender Personen dürfen nur mit deren Zustimmung zur Bezeichnung von Verkehrsflächen verwendet werden.

(3) Verordnungen über die Bezeichnung von Verkehrsflächen dürfen nur geändert werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.