Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Bezeichnung von Verkehrsflächen
002 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
003 Austausch und Entfernung von Straßentafeln
004 Numerierung von Gebäuden,*
005 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern*
006 Erneuerung, Austausch und Entfernung*
007 Verständigungspflicht
008 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
009 Strafbestimmungen
010 Übergangsbestimmungen
011 Inkrafttreten
012 Inkrafttreten
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf: § 006
Kurztext: Erneuerung, Austausch und Entfernung*
Text: *von Nummernschildern für Gebäude

(1) Die Gemeinde hat schadhaft oder unkenntlich gewordene Nummernschilder zu erneuern. Weiters kann die Gemeinde Nummernschilder, die im Hinblick auf die seit ihrer Anbringung geänderten Verhältnisse von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum nummerierten Gebäude erfolgt, nicht oder nicht mehr ausreichend erkennbar sind, entfernen und an einer geeigneten Stelle nach § 5 Abs. 2 neu anbringen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Gemeinde hat im Falle einer Umnummerierung die betroffenen Nummernschilder auszutauschen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(3) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude oder an der Anlage, an dem (an der) das Nummernschild angebracht ist, dessen Entfernung, so ist der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zur Entfernung des Nummernschildes berechtigt. Dieser hat den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen oder das Nummernschild an jener Stelle, an der es bestanden hat, wieder anzubringen. Kann das Nummernschild auf Grund baulicher Veränderungen am Gebäude oder an der Anlage an dieser Stelle nicht mehr angebracht werden, so hat der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige der Gemeinde den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Wiederanbringung des Nummernschildes durch die Gemeinde gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.