Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Stellplatzverordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge
Text: (1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:



Stellplätze: Mindestzahl



1. Wohngebäude

1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung;

die Zufahrt zu einem

Stellplatz gilt auch als

Stellplatz, sofern sie das

Ausmaß eines Stellplatzes

aufweist

1.2 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung

mit Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer

1.3 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung

1.4 Mehrfamilienhäuser mit 0,8 je Wohnung

Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer



2. Ferienwohnhäuser 1 je Wohnung



3. Handelsbetriebe

3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 60 m² Verkaufsfläche

des nicht täglichen

Bedarfs, die nach

dem Kauf regelmäßig mit

Kraftfahrzeugen abgeholt

oder transportiert werden,

wie Möbel, Baustoffe und

-geräte, Gartenbedarf,

Fahrzeuge, Maschinen,

Elektro-Haushaltsgroßgeräte

sowie Sportgroßgeräte (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

3.2 Handelsbetriebe für 1 je 30 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

mit Lebensmittel

3.3 Handelsbetriebe für 1 je 40 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

ohne Lebensmittel



4. Betriebsstätten

4.1 Produktionsbetriebe 1 je 5 Arbeitsplätze

4.2 Gastgewerbebetriebe

4.2.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gäste- und Personalzimmer

4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 5 Sitzplätze

und Verabreichungsbetriebe

4.3 Andere

Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf

als solche nach 4.2



5. Gebäude und Anlagen für nach dem voraussichtlichen Bedarf

öffentliche Zwecke



6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf

mehr als 150 Besucher



(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:



Stellplätze: Höchstzahl



1. Wohngebäude

1.1 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung

1.2 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung

mit Gästezimmern zuzüglich 1 Stellplatz

je Gästezimmer

2. Ferienwohnhäuser

Ferienwohnhäuser mit 3 1,3 je Wohnung

oder mehr Wohnungen

3. Handelsbetriebe

3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 30 m² Verkaufsfläche

des nicht täglichen

Bedarfs, die nach dem Kauf

regelmäßig mit

Kraftfahrzeugen abgeholt

oder transportiert werden,

wie Möbel, Baustoffe und

-geräte, Gartenbedarf,

Fahrzeuge, Maschinen,

Elektro-Haushaltsgroßgeräte

sowie Sportgroßgeräte (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

3.2 Handelsbetriebe für 1 je 15 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

mit Lebensmittel

3.3 Handelsbetriebe für 1 je 20 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15 Abs. 1

lit. a Z. 2 RPG)

ohne Lebensmittel



4. Betriebsstätten

4.1 Produktionsbetriebe 1 je 2,5 Arbeitsplätze

4.2 Gastgewerbebetriebe

4.2.1 Beherbergungsbetriebe 1 je Gäste- und Personalzimmer

4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 3 Sitzplätze

und Verabreichungsbetriebe

4.3 Andere

Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf

als solche nach 4.2



5. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf

für öffentliche Zwecke



6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf

mehr als 150 Besucher



Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.

(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.

(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.

(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:



*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.



Stellplätze: Mindestzahl



Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B.

Behörden und Ämter) und für

Bildungszwecke (z.B. Kindergärten,

Schulen, Hochschulen,

Volksbildungseinrichtungen),

Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits-

und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen

und Apotheken, Garagen mit mehr als

50 Einstellplätzen, bei sonstigen

Bauwerken, die allgemein zugänglich

und für mindestens 75 und höchstens

150 Besucher oder Kunden ausgelegt

sind,

bei der Schaffung von mehr als

5 Stellplätzen 1 für die ersten 25 Stellplätze

für weitere je 25 angefangene

Stellplätze 1 weiterer Stellplatz



Bei sonstigen Bauwerken, die

allgemein zugänglich und für mehr

als 150 Besucher oder Kunden

ausgelegt sind, bis zu einer

Besucherzahl von 1.000 1 Stellplatz je angefangene

100 Besucher

bei mehr als 1.000 Besucher 1 Stellplatz je angefangene

200 Besucher



Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.