Bauansuchenverordnung 2022
Fassung:
LGBl. Nr. 65/2022
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
2. Technische Belege
Inhalt:
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.
(2) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
(3) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, sofern die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Bauansuchenverordnung 2022 | Abschnitt: | 2. Technische Belege | Inhalt: | (1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.
(2) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
(3) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, sofern die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind. | |
| |