Baurechts­daten­bank

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  • Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
    Fassung: 
    LGBl.Nr. 65/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    5. Änderung der Verwendung v. Gebäuden o. Teilen

    Inhalt: 
    (1) Dem Antrag auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind der Bauplan (Abs. 2) und die Beschreibung (Abs. 3) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.

    (2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
    Der Grundriss hat zu enthalten:
    1. den Maßstab;
    2. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, die Treppen und Rampen, die Abgasanlagen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen.

    (3) Die Beschreibung hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Abschnitt: 5. Änderung der Verwendung v. Gebäuden o. Teilen
Inhalt: (1) Dem Antrag auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind der Bauplan (Abs. 2) und die Beschreibung (Abs. 3) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.

(2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
Der Grundriss hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, die Treppen und Rampen, die Abgasanlagen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen.

(3) Die Beschreibung hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten.