Baurechts­daten­bank

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  • Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
    Fassung: 
    LGBl.Nr. 65/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    8. Schlussbestimmungen

    Inhalt: 
    (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.

    (3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Abschnitt: 8. Schlussbestimmungen
Inhalt: (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.