Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
043 Begriffsbestimmungen für den 3a. Abschnitt
044 Energieeinsparung und Wärmeschutz
044a Hocheffiziente alternative Systeme
044b Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
044c Gebäudetechnische Systeme
044d Energieausweis
044e Energieausweisdatenbank
044f Kontrollsystem für Energieausweise
044g Ausnahmen
044h Informationspflichten der Landesregierung
044i Verpflichtungen für Land und Gemeinden
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 3a. Abschnitt
Inhalt: Energieeffizienz
Paragraf: § 044c
Kurztext: Gebäudetechnische Systeme
Text: (1) Die Landesregierung hat zur optimalen Energienutzung von gebäudetechnischen Systemen durch Verordnung festzulegen:
a) Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehende Gebäude eingebaut werden;
b) Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen.

(2) Gebäude sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass
a) sie den Systemanforderungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entsprechen;
b) sie mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden;
c) in bestehenden Gebäuden die Installation selbstregulierender Einrichtungen gemäß lit. b bei einem Austausch des Wärmeerzeugers erfolgt.

(3) Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren und vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren.