Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
045 Wohnungen
046 Schulen, Kindergärten und Horte
047 Krankenanstalten
048 Wohnheime für alte Menschen, Pflegeeinrichtungen
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Sonderbestimmungen
Paragraf: § 046
Kurztext: Schulen, Kindergärten und Horte
Text: (1) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen in Schulen nicht vorgesehen werden.

(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergarten- oder Hortzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.

(3) Zwischen den Geschoßen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen.

(4) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.

(5) Werden Turnräume in Schulen oder Bewegungs- und Gruppenräume in Kindergärten einschließlich der ihnen zugeordneten Nebenräume in einem freistehenden Gebäude angeordnet, so sind sie mit dem Schulgebäude bzw. dem Kindergartengebäude durch einen gedeckten Gang oder Ähnliches zu verbinden.