Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
043 Begriffsbestimmungen für den 3a. Abschnitt
044 Energieeinsparung und Wärmeschutz
044a Hocheffiziente alternative Systeme
044b Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
044c Gebäudetechnische Systeme
044d Energieausweis
044e Energieausweisdatenbank
044f Kontrollsystem für Energieausweise
044g Ausnahmen
044h Informationspflichten der Landesregierung
044i Verpflichtungen für Land und Gemeinden
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 3a. Abschnitt
Inhalt: Energieeffizienz
Paragraf: § 044g
Kurztext: Ausnahmen
Text: (1) § 44 und § 44a gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

(2) § 44, § 44a und § 44d Abs. 1 gelten nicht für
a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, dh. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;
b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;
d) Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
e) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

(3) § 44d Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.