Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. 1. Unterabschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. 1. Unterabschnitt
024 Anwendungsbereich
025 Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte *)
025a Ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung der V.*
026 Verarbeiten von Daten *)
8. 2. Unterabschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 8. 1. Unterabschnitt
Inhalt: 8. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 025a
Kurztext: Ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung der V.*
Text: * der Verordnung (EU) 2023/988

Als Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik hinsichtlich Bauprodukten auch für die der Marktüberwachungsbehörde zukommenden Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Meldung von Korrekturmaßnahmen betreffend Bauprodukte im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/988 an die zentrale nationale Kontaktstelle gemäß Art. 25 Abs. 2 der genannten Verordnung;

b) Behandlung von Beschwerden über Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten und von Beschwerden über Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Bauprodukten;

c) Bereitstellung von Informationen im Sinne des Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/988 über Maßnahmen zu Bauprodukten, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen; diese sind in geeigneter Weise (z.B. im Internet auf ihrer Homepage) zu veröffentlichen sowie

d) Abschluss von Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Wirtschaftsakteurinnen und Anbietern oder Anbieterinnen von Online-Marktplätzen über freiwillige Verpflichtungen zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von Bauprodukten; der Abschluss solcher Vereinbarungen erfolgt auf freiwilliger Basis und lässt bestehende Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie nach unionsrechtlichen Bestimmungen unberührt.