Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Anwendungsbereich
002 Begriffsbestimmungen *)
2. Abschnitt
3. 1. Unterabschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. 1. Unterabschnitt
8. 2. Unterabschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: 1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen *)
Text: (1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie nationale technische Bestimmungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; dazu zählen z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten ÖA (§ 6) oder ÖE (§ 12) angeführt sind.

(2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Begriffe, die im 5. Abschnitt oder im 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.

(4) Die Begriffe, die im 7. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 44/2023, 10/2025