Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. 1. Unterabschnitt
3. 2. Unterabschnitt
011 Anforderungen für die Verwendung *)
012 Baustoffliste ÖE *)
3. 3. Unterabschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. 1. Unterabschnitt
8. 2. Unterabschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 3. 2. Unterabschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Paragraf: § 011
Kurztext: Anforderungen für die Verwendung *)
Text: Bauprodukte, für die

a) eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt ist, oder

b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023