Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
032 Kundmachung von Normen und Baustofflisten
033 Kosten
034 Aufsicht der Landesregierung
035 Rechtsschutz
036 Strafbestimmungen
037 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
038 Inkrafttretensbestimmung z. Novelle LGBl.Nr.4/2022
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 9. Schlussbestimmungen
Inhalt: 9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Paragraf: § 033
Kurztext: Kosten
Text: (1) Die antragstellende Person hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Durchführung von in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zu tragen. Die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c und § 27 Abs. 2 lit. a hat der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin zu tragen, es sei denn, dass bei einer Überprüfung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. a keine Mängel festgestellt wurden. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Kosten dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftsakteurin mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Wurden vom Österreichischen Institut für Bautechnik im Rahmen der Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. c Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik zu entscheiden. Werden bei der Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. a Mängel festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.

(3) Die für die Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. a anfallenden Kosten sind der einschreitenden Person mit Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorzuschreiben, wenn die Marktüberwachung
a) durch das Verschulden der einschreitenden Person verursacht wurde und
b) keine Mängel festgestellt wurden.

(4) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 und 3 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 4/2022