Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gehsteigverordnung
Abschnitt: Artikel 1
Inhalt: 
Paragraf: § §02
Kurztext: §02
Text: § 2. Soweit im Bebauungsplan keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen enthalten sind, sind die Höhenla¬ge, die Breite und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, die Ausführung des Unterbaues sowie die Gehsteigauf- und -überfahrten von der Behörde unter Bedachtnahme auf das vom Bebauungsplan beabsichtigte ört¬liche Stadtbild und den voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berück¬sichtung der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, insbesondere der Befestigung und Be-grenzung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung festzu¬legen.