Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gehsteigverordnung
Abschnitt: Artikel 1
Inhalt: 
Paragraf: § §06
Kurztext: §06
Text: § 6. Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicheres, verdich¬tungsfähiges Schüttmaterial zu ersetzen.