Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gehsteigverordnung
Abschnitt: Artikel 1
Inhalt: 
Paragraf: § §11
Kurztext: §11
Text: § 11. Gehsteige sind in den Monaten Dezember bis März nur dann zu übernehmen, wenn die Dauer der Erhaltungspflicht spätestens am 30. November des betreffenden Jahres bereits abgelaufen war und die Witterungsverhält¬nisse eine Feststellung der vorschriftsgemäßen Beschaffenheit des betref¬fenden Gehsteiges ermöglichen.