Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Fassung:
BGBl. Nr. 139/1979
Zuletzt:
BGBl. I Nr. 12/2025
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Voraussetzung für die Anerkennung
Paragraf:
§ 007
Kurztext:
Überlassung der Wohnungen
Text:
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)
(2) Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.